AUFSICHTSBESCHWERDEN

Aufsichtsbeschwerden sind Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (gemeint sind Organwalter). Aus dem Begriff „Amtsführung“ ist abzuleiten, dass es sich nicht um sog. „Amtshandlungen“ handelt, also um die Befassung von Rechtsakten inhaltlicher Natur („in der Sache“ selbst, und zwar einschließlich verfahrensrechtlicher Akte), sondern um die Art und Weise dieser Verwaltungsführung, offensichlich also um das „procedere“ einer solchen Amtshandlung - bei anderer Betrachtungsweise würde das zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium ohnedies ausreichen.
Da jegliches Handeln eines Organs (Organwalters) den Rechtsnormen zu entsprechen hat, ist auch ein solches Handeln (“Amtsführung“) durch die Rechtsordnung sanktionsbewehrt, wie dies im § 86b Abs. 1 Z 3 zum Ausdruck gebracht wird, nämlich als ein „Verhalten“ eines Verwaltungsorgans (Organwalters), das geeignet ist, Gesetze und Verordnungen zu verletzten, ein Verhalten also, das die Aufsichtsbehörde auf seine Vereinbarkeit mit den Gesetzen und Verordnungen zu prüfen hat.
Da sich also eine Aufsichtsbeschwerde gegen ein möglicherweise rechtswidriges Verhalten eines Gemeindeorgans (Organwalters) - konkret gegen seine Amtsführung - richtet, hat der Beschwerdeführer auch das Recht, über das Ergebnis der Beurteilung des Verhaltens des betreffenden Organs (Organwalters) informiert zu werden.

Als Fälle solchen Verhaltens seien § 24 Abs. 6 sowie die §§ 20 - 25 des Gemeindebedienstetengesetzes 2014 angeführt.

Aufsichtsbehörde ist - soferne die Gesetze nicht anderes bestimmen - die Bezirkshauptmannschaft; in Angelegenheiten der Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung (§§ 61 bis 80) und der Bestellung der Gemeindeorgane und deren Funktionsfähigkeit die Landesregierung; dieser obliegt auch die Aufsicht über Gemeindeverbände (§ 20).

Bezüglich der Behandlung der Aufsichtsbeschwerde wird eine Unterscheidung in der Person des Beschwerdeführers getroffen: es gilt eine Sonderregelung für Mitglieder des Gemeinderats:
Nachdem die Aufsichtsbeschwerde eingebracht worden ist und die Aufsichtsbehörde von dem Organ, über das Beschwerde geführt wird, eine schriftliche Stellungnahme eingeholt hat, ist diese Stellungnahme dem beschwerdeführenden Gemeinderat zu übermitteln; dieser hat dann das Recht, sich zu dieser Stellungnahme zu äußern.
Hingegen entfällt bei anderen Beschwerdeführern diese Möglichkeit der Stellungnahme.


Aufsichtsbeschwerden sind nicht zu behandeln:

• in Angelegenheiten, "die von der Aufsichtsbehörde auf Grund einer   Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden" - mit   dieser Formulierung soll eine ähnliche Vorgangsweise, wie für den Fall der sog.   „entschiedenen Sache“, geregelt werden (vgl. § 68 Abs. 1 AVG). Daher muss es   sich bei einer solchen Angelegenheit um dieselbe Sache handeln.

• oder solche, mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in   Anspruch genommen wird.